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Samstag, 16. März 2019

EU-DSGVO - Transparenz bei den Daten ist Trumpf

Die seit Mai 2018 anzuwendende EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) enthält viele Vorgaben für den Datenschutz. Gemeinsam ist ihnen: Man muss zunächst einen Überblick darüber haben, welche zu schützenden personenbezogenen Daten vorhanden sind. Wie aber gewinnt man die notwendige Übersicht?


Unternehmen müssen wissen: Wo sind die Daten?


Die EU-DSGVO enthält eine Reihe von Rechten für die Betroffenen, deren personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Es bestehen Informationspflichten bei der Datenerhebung, Auskunftsrechte, Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrechte, und es gibt das Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein. Bevor ein Unternehmen aber diese Pflichten und Rechte umsetzen kann, muss es wissen, wo es welche Daten von welchen Betroffenen zu welchem Zweck verarbeitet.

EU-DSGVO - Transparenz bei den Daten ist Trumpf
EU-DSGVO - Transparenz bei den Daten ist Trumpf


Genau hier haben viele Unternehmen Probleme: Als größte Herausforderung sehen die deutschen Unternehmen dabei die Anforderungen des Artikels 17 (Recht auf Löschung/Vergessenwerden; 63 Prozent). Der Grund hierfür sind nicht nur die Schwierigkeiten, Daten sicher und vollständig zu löschen. Vielen Unternehmen fehlt die Übersicht, wo denn die Daten überhaupt sind.



Dienstag, 29. Mai 2018

Die EU-DSGVO und Daten auf Papier

Der Datenschutz soll uns vor „Gefahren der EDV“ bewahren – so hört man es häufig. Dabei gehen von Daten auf Papier oft viel größere Risiken für den Schutz personenbezogener Daten aus. Deshalb gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch für Daten auf Papier.


EDV = böse, Papier = harmlos?


Sie wollen nicht glauben, dass Daten auf Papier für den Datenschutz gar nicht so harmlos sind?

Schützen Daten auf Papier vor den Pflichten der EU-DSGVO

Dann stellen Sie sich einfach zwei Fragen:

Dienstag, 17. April 2018

GoBD & EU-DSGVO - Worauf Sie bei der Aufbewahrung Ihres elektronischen Schriftverkehrs achten müssen

Elektronische Dokumente wie z.B. E-Mails können Geschäftsbriefe oder Handelsbriefe darstellen und damit auch steuerrechtlich von Bedeutung sein. Jeder Kaufmann ist gemäß §§ 238 Abs. 2 und 257 Abs. 1 Nr. 3 HGB verpflichtet, eine mit dem Original übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten und - geordnet - aufzubewahren. § 257 Abs. 1 Nr. 2 HGB regelt dies auch für empfangene Handelsbriefe.


Definition des "Handelsbriefes". Was fällt alles unter diese Bezeichnung?


Laut § 257 Abs. 2 HGB sind alle Schriftstücke gleichbedeutend mit Handelsbriefen, die ein Handelsgeschäft betreffen. Gemäß § 257 Abs. 3 HGB können mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse diese Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Diese müssen allerdings den „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) entsprechen....


GoBD & EU-DSGVO - So bekommen Sie die E-Mail-Flut in den Griff